Betriebs- und Reitordnung der Reit- und Fahrschule des Landgestüts Redefin (im Folgenden: „Landgestüt“)
I. Betriebsordnung
1. Zu den Anlagen gehören: Die Stallungen und alle weiteren Räume, die offenen und gedeckten Reitbahnen, sowie alle Nebenflächen einschließlich Pkw-Einstellplätze.
2. Das Betreten und die Nutzung der Anlagen erfolgt auf eigene Gefahr.
3. Unbefugten ist das Betreten
- der Ställe
- der Sattel- und Futterkammern
- der Unterkünfte
- der Futterböden und aller sonstigen Nebenräume
nicht gestattet.
4. Anträge, Anfragen und Beschwerden sind über die Verwaltung an die Gestütsleitung -nicht an das Stallpersonal- zu richten.
5. Das Rauchen in den Stallungen und Futterräumen ist verboten.
6. Die Stallruhezeiten sind einzuhalten. Stallruhezeiten sind von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr und von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr.
7. Hunde sind in der gesamten Reitanlage an der Leine zu führen. Das Mitführen von Hunden in die Reitbahn und auf die Reitplätze ist untersagt.
8. Die Erteilung des Reitunterrichts durch fremde Reitlehrer, auch Privatpersonen, im Reitbetrieb ist strikt untersagt und bedarf im Ausnahmefall der vorherigen Zustimmung der Gestütsleitung.
9. Die Mitarbeiter dürfen nur im Rahmen der ihnen von der Gestütsleitung erteilten Anweisungen zu Aufgaben herangezogen werden. Besondere Wünsche sind über das Sekretariat an die Gestütsleitung und nicht an das Stallpersonal zu richten.
10. Wer trotz Verwarnung gegen die Betriebsordnung verstößt, kann von der Benutzung der Anlagen ausgeschlossen werden. Im Falle von schwerwiegenden Verstößen ist eine Verwarnung entbehrlich.
11. Das Landgestüt haftet nicht für Unfälle, Verluste oder Schäden irgendwelcher Art, die insbesondere durch Lehr- oder Privatpferde, Diebstahl, Feuer oder andere Ereignisse gegenüber Personen, Pferden oder anvertrautem Gut verursacht werden oder sonst an privatem Eigentum der Kunden oder der Besucher entstehen, soweit diese Schäden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens des Landgestüts, ihrer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder anderer Hilfspersonen beruhen.
II. Reitordnung
1. Die Reitanlagen stehen ausschließlich für den Geschäftsbetrieb des Landgestüts zur Verfügung.
2. Vor Betreten und Verlassen der Reitbahn hat der Reiter auf sich aufmerksam zu machen („Tür frei?“ – „Ist frei!“).
3. Wird die Bahn von mehreren Reitern benutzt, so ist aus Sicherheitsgründen ein Abstand von wenigstens einer Pferdelänge erforderlich. Beim Überholen wird auf der Innenseite vorbei geritten.
4. In der Reitausbildung ist ein splittersicherer Reithelm (nach DIN EN 33951) mit Drei- bzw. Vierpunkt-Befestigung zu tragen. Alle Reiter müssen geeignete Schuhe (=Schuhe die den Knöchel fixieren und einen kleinen Absatz haben) tragen.
5. Teilnehmer mit ungeeigneter Reitbekleidung können vom Reitunterricht ausgeschlossen werden. Sie gelten als nicht zum Unterricht erschienen.
6. Die vorgenannten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Außenanlagen. Beim Geländetraining ist auf Anordnung des Reitlehrers zusätzlich zum Reithelm auch eine Schutzweste zu tragen.
Die Gestütsleitung
Redefin, den 10.12.2009